Verkaufs- und Lieferbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit der Bedingungen:
- für alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen unter Ausschluss aller Einkaufsbedingungen des Käufers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
- Unsere Bedingungen gelten als anerkannt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung, auch ohne schriftliche Bestätigung. Der Käufer erkennt sie in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an.
- für alle Vertragsverhältnisse gilt das Recht in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Angebote:
- Unsere Angebote sind freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Sie werden erst durch umgehende Annahme und unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend.
- Telefonische und mündliche Abmachungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Bei bereits getätigter Lieferung gilt unsere Rechnung oder der Lieferschein gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben und technischen Daten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum- und Urheberrecht vor. Üblicherweise oder erkennbar geheimhaltungsbedürftige Unterlagen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.
- Der Lieferer behält sich Konstruktionsänderungen und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferfrist vor, sofern nicht der Liefergegenstand dadurch unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundlegende Änderung erfährt.
3. Lieferung:
- Ein Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er in der Auftragsbestätigung zugesichert ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware vor dem Termin oder innerhalb 4 Wochen nach Terminablauf ab Werk des Lieferers zur Verfügung steht.
- Wird der Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Liefert der Verkäufer nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Fristen entfallen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen werden. Wenn der Verkäufer vorsätzlich Liefertermine verbindlich zusagt, die er nicht einhalten kann, oder verbindlich zugesagte Liefertermine vorsätzlich nicht einhält, so ist er dem Käufer zum Ersatz des aus der Nichteinhaltung entstandenen Schadens verpflichtet. Die Verpflichtung zum Schadenersatz hat der Verkäufer auch dann, wenn er unter dem schriftlichen Ausschluss der vorgenannten Fristen feste Liefertermine grob fahrlässig vereinbart und diese nicht einhält. Im übrigen ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen. Bei unverschuldetem Unvermögen des Verkäufers, sowie bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen fällt das Rücktrittsrecht fort, ebenso wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten auftreten.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertrags-Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4. Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk Bad Rappenau-Grombach.
- Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Beauftragten des Bestellers keine Übernahme erfolgt, die dem Besteller mindestens eine Woche vor diesem Termin erklärt sein muss, so gilt der Lieferer als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme und im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand vom Lieferer dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen/Spediteur übergeben worden ist. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Verlade-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Ausgelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegen zu nehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
5. Preise, Bezahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung:
- Unsere Preise verstehen sich freibleibend ab Werk Bad Rappenau-Grombach zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung. Der Käufer hat die Kosten des Transports wie Fracht, Verladung, Transportversicherung zu tragen. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
- Die Berechnung erfolgt auf EURO-Basis zu dem am Tage der Lieferung geltenden Preis, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.
- Alle Zahlungen sind spesenfrei in der berechneten Währung am Ort des Verkäufers zu leisten.
- Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in bar, spätestens bei Empfang der Lieferung. Überweisungen gelten als Zahlung zum Zeitpunkt der Gutschrift und Schecks unter dem üblichen Vorbehalt.
- Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet.
- Die Annahme von Wechseln behalten wir uns unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit vor. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
- Nachlässe wie Barzahlungsrabatt, Skonto oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung gewährt. Nachlässe jeder Art entfallen, wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen offen stehen oder wenn der Käufer in ein Vergleichsverfahren oder Konkurs geht.
- Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten ist oder wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Der Versand erfolgt bei nicht ausreichenden Referenzen eines Käufers gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Wenn unsere Forderungen uns gefährdet erscheinen, so können wir Sicherheitsleistungen verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt:
- Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Tilgung der Schuld einschließlich Zinsen und Kosten bei bestehenden Verbindlichkeiten aus mehreren Leistungen bis zur Tilgung der Gesamtschuld, Eigentum des Lieferers, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der nachstehende verlängerte Eigentumsvorbehalt (Buchstabe e-g) gilt auch zur Sicherung einer Gesamtschuld.
- Bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, wenn (falsches Wort? / wegen?) der gesicherten Forderungen die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen und sich aus diesem im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch freihändigen Verkauf zu befriedigen. Die Kosten für Zwangsvollstreckung und der Verwertung, insbesondere auch Instandsetzungskosten, fallen dem Hersteller zu.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist auf Verlangen des Lieferers die Vorbehaltsware von dem Besteller gegen Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl und Maschinenbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen und dem Lieferer der Versicherungsschein ausgehändigt wird. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder vorpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.
- Solange der Eigentumsvorbehalt des Lieferers besteht, ist der Weiterverkauf oder die auf anderen Rechtsgründen beruhende Überlassung auch bei verändertem Zustand der Vorbehaltswaren nur einem Käufer im normalen Geschäftsgang erlaubt und nur mit der Maßgabe, dass die Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware von dem Lieferer an den Besteller zuzüglich 20 % an den Lieferer als abgetreten gelten, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht dem Lieferwerk gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswerts der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %.
- Der Besteller ist nicht mehr ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für den Lieferer treuhänderisch einzuziehen, sobald er den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht mehr nachkommt und der Lieferer die Einzugsermächtigung widerruft. Ab dem Zahlungsverzug kann der Lieferer verlangen, dass die dem Lieferer zustehenden Beträge auf ein von dem Lieferer benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. Er kann auch verlangen, dass die Schuldner des Bestellers Zahlungen an den Lieferer leisten und der Besteller zu diesem Zweck dem Lieferer die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Bei Verbindung von Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen gemäß §947 BGB findet §
947 BGB Anwendung. Wird Vorbehaltsware mit einer Hauptsache im Eigentum des Bestellers gemäß § 947 Absatz 2 BGB verbunden, so räumt hiermit der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der Gesamtsache entsprechend dem Wertverhältnis von Vorbehaltswaren zur Gesamtsache ein und verwahrt die Gesamtsache unentgeltlich für den Lieferer. - Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
7. Haftung für Mängel und Lieferung:
- Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die Dauer von 6 Monaten gerechnet vom Tage der Lieferung wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
- Wo die Nachbesserung erfolgt – im Werk, bei einer Vertragswerkstatt oder am Ort durch einen Kundendienst-Monteur – entscheidet allein der Lieferer. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt 6 Monate nach der rechtzeitigen Rüge.
Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Wird vom Besteller die Beseitigung eines Mangels, der vom Lieferer nicht anerkannt wird, verlangt, so kann der Lieferer die Behebung von der vorherigen Hinterlegung der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf dessen Verlangen beanstandete Teile zu übersenden.
Für nachgebesserte Einheiten oder Teile oder gelieferte Ersatzteile gelten die Gewährleistungsbestimmungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer und/oder mittelbarer Schäden infolge von Mängeln sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Haftung aus Mängeln, entfällt:
- wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Änderungen vorgenommen hat
- bei nicht bestimmungsgemäßer, fehlerhafter, unsachgemäßer und/oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung
- bei Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder der vorgeschriebenen Betriebsdaten
- Bei Fehlbeanspruchung, insbesondere Überbeanspruchung
- bei Verweigerung des Einblicks in den Gesamtplan oder die Gesamtanlage
- Bei zu niedrigen oder zu hohen Betriebstemperaturen
- bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln sowie mangelhafter Wartung
- wenn der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt oder gewartet worden ist.
Die Haftung entfällt nicht, wenn diese Tatsachen ungeeignet waren, den betreffenden Mangel herbeizuführen.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Technische Beratungen oder Montagen erfolgen durch unsere Fachkräfte nach bestem Wissen und Gewissen.
Folgeschadenhaftung daraus ist ausgeschlossen, sofern sie nicht durch vorsätzliche Vertragsverletzung verursacht wurden.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt:
- Liegt Lieferverzug im Sinne des Abschnitts 3 vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
- Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte Nachfrist mit Rücktrittsandrohung für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
- Die Nachfristsetzung ist nur dann für den Lieferer verbindlich, wenn sie durch Einschreiben erfolgt. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er binnen 2 Monaten seit Ablauf der Nachfrist per Einschreiben erklärt wird.
9. Rücksendungen
Sendet der Auftraggeber ordnungsgemäß gelieferte Ware mit unserer Einwilligung zurück, so wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 %, mindestens jedoch ein Betrag von 25,- EUR von der Gutschrift gekürzt. Außerdem trägt der Auftraggeber Gefahr und Kosten der Rücksendung sowie der Hinfracht.
10. Gewährleistung
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
11. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für die Lieferung ist Bad Rappenau-Grombach.
Erfüllungsort für die von Seiten des Bestellers zu erbringenden Leistungen ist in jedem Fall Bad Rappenau-Grombach.
12. Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar sich ergebende Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Heilbronn, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Lieferer ist berechtigt, auch ein für den Besteller zuständiges Gericht zu wählen.
12. Gültigkeit:
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen von zuständiger Stelle für unwirksam erklärt werden, dann gelten die Geschäftsbedingungen im übrigen weiter.
- Eine hierdurch entstehende Lücke ist so auszufüllen, wie die Vertragsparteien dies getan hätten, vorausgesetzt, sie hätten die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung erkannt.
